Das arbeitsrechtliche Befristungsrecht ist kompliziert. Es birgt juristische Fallen, die dazu führen können, dass trotz schriftlicher Befristungsabrede ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen worden ist.
Soll ein Arbeitsvertrag wirksam befristet werden, muss er nach § 14 Abs. 4 TzBfG der Schriftform genügen.
- Beide Parteien müssen eigenhändig durch Namensunterschrift im Original auf derselben Vertragsurkunde unterzeichnen
- Die Unterschriften müssen den Vertragstext räumlich abschließen
- Der Arbeitsvertrag muss zum richtigen Zeitpunkt unterzeichnet werden, nämlich vor Antritt der Arbeit
Achtung: Wird das nicht beachtet, kommt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande.
- Arbeitgeber sollten u.a. dringend beachten, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit erst aufnimmt, nachdem der befristete Vertrag unterzeichnet worden ist.
- Arbeitnehmern ist zu raten, den befristet abgefassten Arbeitsvertrag möglichst erst nach Arbeitsbeginn zu unterzeichnen, wenn nicht Gründe dagegen sprechen, z.B. die erwünschte frühere Bindung des Arbeitgebers.
Hierbei ist abzugrenzen von den Fallkonstellationen, in denen die Parteien vor Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages keine Befristungsabrede getroffen haben, weder mündlich noch konkludent. Dann enthält der (nach Arbeitsaufnahme) abgeschlossene schriftliche Arbeitsvertrag eine eigenständige Befristung, die dem Schriftformgebot genügt, BAG, Urteil vom 13.6.2007, 7 AZR-700/06. Wenn die Befristung darüber hinaus auch sachlich gerechtfertigt ist, dann ist sie auch insgesamt wirksam.
Fazit: Arbeitsverträge, insbesondere befristete, sollte ein arbeitsrechtlich versierter Rechtsanwalt abfassen.